INFO ZU §11, ABS. 1, NR. 8F TIERSCHUTZGESETZ
Mit der Neuregelung des Tierschutzgesetzes ist die Tätigkeit als Hundetrainer, Hundepsychologe oder Hundeverhaltenstherapeut seit dem 1. August 2014 erlaubnispflichtig geworden. Die Grundlage hierfür ist der § 11, Abs. 1, Nr. 8f Tierschutzgesetz.
Nach diesem Gesetz besteht eine Erlaubnispflicht für jeden, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anleitet. Gewerbsmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes bedeutet, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
INFO ZU §11, ABS. 1, NR. 8A TIERSCHUTZGESETZ
Hundepensionen sind ebenfalls erlaubnispflichtig nach §11, Abs. 1, Nr. 8a. Seit neuestem entscheiden auch einige Veterinärämter, dass selbst Dogwalker/Hundesitter, die bisher keine Erlaubnis benötigten, nun ebenfalls unter die Erlaubnispflicht fallen.
Leider gibt es in allen Fällen noch immer keine einheitliche Regelung. Zuständig für die Antragsannahme und Erlaubniserteilung ist das für Sie zuständige örtliche Veterinäramt. Fakt ist, dass jedes Veterinäramt seine eigenen Richtlinien hat! Um die Genehmigung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und je nach Veterinäramt unterschiedliche Dokumente einreichen. Einen Nachweis darüber, dass Sie gut ausgebildet sind und über eine ausreichende Sachkunde verfügen wird allerdings von jedem Veterinäramt verlangt. Diese Sachkunde erarbeiten Sie während der Ausbildung an der Akademie. Die Lerninhalte der Ausbildung entsprechen den aktuellen Erkenntnissen aus Ethologie, Neurobiologie und Wissenschaft und decken somit das notwendige Wissen für eventuell zusätzlich verlangte Prüfungen der Veterinärämter ab.
Mittlerweile gibt es einige Veterinärämter, die die Qualität unserer Ausbildung anerkennen. Hier können Sie das Zertifikat der bestandenen Prüfung und Ihre – während der Prüfung erstellte Facharbeit – als Sachkundenachweis vorlegen. Es werden nur noch die üblichen Gebühren für die Genehmigung erhoben. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
RECHTLICHES ZUM SACHKUNDENACHWEIS GEMÄSS § 11 S. 1 NR. 8 F TIERSCH
Bisher wurden von vielen Erlaubnisbehörden Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK ohne Weiteres als Sachkundenachweis anerkannt. Antragsteller, die nicht über eine solche „Qualifikation“ verfügten, mussten sich einem mehr oder weniger standardisierten Fachgespräch unterziehen.
Dieser Praxis hat die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2017 – widersprochen.
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass auch Ausbildungen und Weiterbildungen privatrechtlicher Institutionen als Sachkundenachweis geeignet sind. Die Erlaubnisbehörde hat solche Qualifikationen einzelfallorientiert zu prüfen und zu bewerten. Aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht ist die Behörde gehalten, den Sachverhalt aufzuklären, also etwa Informationen bei den Institutionen einzuholen, deren Ausbildung der Antragsteller absolviert hat. Die exklusive Anerkennung von „Qualifikationen“ öffentlich-rechtlicher Körperschaften – Tierärztekammern und IHK’en – als Sachkundenachweis ist danach rechtswidrig.
In Zukunft müssen Erlaubnisbehörden auch Aus- und Fortbildungen privatrechtlicher Anbieter als geeignete Sachkundenachweise berücksichtigen und wenn sie dem Qualitätsstandard entsprechen anerkennen. Es gelten die Grundsätze, die das VG Lüneburg bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 hingewiesen hat. Nachfolgend das Urteil entsprechende Urteil.
Gerichtsurteil zur Erlaubnis nach §11, Abs. 1, Nr. 8f Tierschutzgesetz
Urteil des VG Lüneburg vom 16.08.2018 (6 A 456/17) – „Keine Beschränkung auf bestimmte Zertifikate“
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht die Anforderungen an Ausbildungen bzw. Prüfungen definiert, die Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sein können. Das Gericht führt dazu aus, dass auch Ausbildungen bei privaten Anbietern als Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuerkennen seien, wenn die Einhaltung bestimmter Mindeststandards hinsichtlich der tat-sächlich vermittelten Ausbildungsinhalte und der Qualität der Ausbildung gewährleistet sei. Das Gericht verweist insoweit auf die von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz „Arbeitsgruppe Tierschutz“ herausgegebenen – wenngleich nicht rechtsverbindlichen – Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG vom 25.11.2015. Danach sind auch private Anbieter von Hundetrainerausbildungen als „Aus- und Weiterbildungsstätten“ anzuerkennen, wenn den dort bestimmten näher bezeichneten Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht sowohl an die Schulung als auch an die Prüfung Rechnung getragen werden. Die Ausbilder müssten für ihr jeweiliges Themengebiet ausreichend qualifiziert sein. Ferner müsse die Prüfung unter Beteiligung geeigneter Prüfer (z.B. qualifizierte Tierärzte, qualifizierte Hundetrainer oder qualifizierte Biologen – nicht Amtstierärzte – erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. Sie müsse theoretische und praktische Anteile beinhalten. Dieser Nachweis sei idealerweise durch Vorlage von differenzierten Schulungs- und Prüfungskonzepten sowie des Prüfungsprotokolls und des Prüfungsergebnisses zu erbringen. Insoweit hat die Erlaubnisbehörde in diesen Fällen sämtliche Nachweise und Belege im Einzelfall zu prüfen. Das VG Lüneburg hat damit die Anforderungen an Ausbildungen privater Anbieter von Hundetrainerausbildungen konkretisiert.